Veröffentlicht am 17.12.2012
Argumentation für die GG Ebene !!
!!!der § 15 GVG (alle Gerichte sind Staatsgerichte) ist weggefallen !! was für ein "Gericht" sind sie ?? da auch,die Einführungsgesetze des StGB,ZpO und StpO tatsächlich mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden äufgehoben.)
(§1 EGStpo)äufgehoben!
Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze
wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind Urteil 3.288(319f):6.309(338,363)
!!! Schon der Zweifel über den Geltungsbereich macht das Gesetz NICHTIG!!!
sowie Urteil (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)
Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich
eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb
wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Da nun nicht nur Zweifel,sondern Gewissheit über den NICHT existenten Geltungsbereich heerscht,möchte ich sie darauf aufmerksamm machen das sie An die Freihetliche Demokratische GrundOrdnung GG und somit an die Entscheidungen des BVerwGE gebunden sind,§ 31 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht.
(Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG §31 & GG)
da nun der fragwürdige Geltungsbereich im REICH ?? sowie die Eingangsformel des
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung .....(EGStPO)2009
Eingangsformel
Wir verordnen nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Nicht mit dem GG in vereinbahrung zubringen IST und die Anwendung von NAZI Gesetzen darstellt.
Auch ein aus dem GG resultierender Geltungsbereich ist nicht zu finden da der Art 23 welcher bis 1990 einen Geltungsbereich definierte SO nicht mehr existiert,da mit dem Art.4des Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republiküber die
Herstellung der Einheit Deutschlands der GELTUNGSBEREICH Art23. des GG(Völkerrechtlich korekt)
gestrichen wurde.Einigungsvertrag Art.4 abs.2 Artikel 23GG wurde aufgehoben .
Ein angeblicher Geltungsbereich der nun in der Präambel zu finden ist kann kein Gesetzgebender Artikel des GG sein.Der Art 116GG wiederum lässt einen Berechtigten Zweifel aufkommen über den Geltungsbereich des GG. Art 116 GG
((1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. )Entweder die Bereinigungs Gesetze
erstes/Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1/2. BMJBBG) sind zu RECHT voll geltend oder sie wenden Gesetze aus dem 3 Reich an was Illegal IST, und in Denn Hag sowie bei den Alliirten zur Anzeige gebracht wird.Auf nachfrage beim Bundesministerium der Justiz wurde uns bestätigt das alle Bereinigungsgesetze voll gültig sind.
Nach Art. 13 EMRK haben Sie eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zu schaffen (EGMR 75529/01). Bereits letztes Jahr wurde vor
dem EGMR bewiesen, daß die BRD kein wirksamer Rechtsstaat ist.Wie sich auch aus dem Art 133 GG ergibt,
Trit der Bund lediglich in die Rechte des Vereinigtenwirtschaftsgebietes=Bizone aus diesem Grunde gibt es auch keinerlei Staatshaftung.
Weil auch der Geltungsbereich der StpO nicht hinreichend bestimmt ist - BVerwGE 17, 192 =DVBl 1964, 147, BVerfGE, Band 65, S. 1 und 165
Mit dem Ersten & Zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) BGBl. I S.
2346; Geltung ab 30.11.2007 Wurden nun mehr alle Gesetze der BRD Bundes Recht NICHTIG.Hinzu kommt das mit Art 4. des 2. BMJBBG das Besatzungsrecht nun eindeutig
Anwendung findet.
§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht (doppelte Verneinung )
(1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405)(Überleitungsvertrag), werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt
worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73 , 74und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.
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